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Daseinsvorsorge

Die Gemeinden müssen Träger der öffentlichen Infrastruktur bleiben. Demokratische Kontrolle von Qualität und Kosten sind essenziell für die örtliche Selbstverwaltung. Der Zugang zu Wasser und der ökologische, verantwortungsbewusste Umgang mit dem Abwasser bis hin zur Rückführung in den Wasserkreislauf muss eingebettet in die übrigen Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge Sache der Bürgerschaft bleiben. 

Nach der EU-Kommission werden nun grundsätzlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und nichtwirtschaftliche Dienstleistungen unterschieden. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen lediglich formale Kriterien. Damit eine bestimmte Dienstleistung als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft wird, auf die die Binnenmarktvorschriften Anwendung finden, "muss sie gegen Entgelt erbracht werden. [...] In der Praxis heißt dies, dass abgesehen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt, auf die gemäß Artikel 45 EGV [jetzt Art. 51 AEUV] die Binnenmarktvorschriften keine Anwendung finden, die überwiegende Mehrheit der Dienstleistungen als "wirtschaftliche Tätigkeiten" im Sinne der Binnenmarktvorschriften des EG-Vertrags (Artikel 43 und 49) [jetzt Art. 49 und 56 AEUV] zu betrachten sind." (KOM(2007) 725, S. 6) Die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung wären somit im Gegensatz zum Betrieb von Schulen oder Polizeieinsätzen grundsätzlich wirtschaftliche Dienstleistungen. 

Dazu erklärt der Präsident der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft Dr. Stemplewski: „Die geplante EU-Regelung ist eine gefährliche Bürokratenregelung. Natürlich wird Frischwasser gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, deshalb ist aber die Herstellung noch lange keine wirtschaftliche Dienstleistung, sondern Kern der öffentlichen Daseinsvorsorge! Wir fordern die EU-Kommission auf, die Neudefinition nicht mitzumachen und stattdessen eine inhaltliche Unterscheidung zu finden.“ 







 
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